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Kommentar zu Landesrechtliche Vorschriften – Teil 2 von Franca Wacker

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Hallo Markus,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Die baurechtliche Brüstungshöhe zur Absturzsicherung ist tatsächlich in allen Bundesländern etwas unterschiedlich geregelt. Baurechtlich wird immer die Höhe vom fertigen Fußbodenbelag bis entweder zur Oberkante der Wand, in der das Fenster eingebaut ist oder bis zur Oberkante des Fensterrahmens, der fest mit der Wand verbunden ist, gerechnet.

Die in Plänen verzeichnete Brüstungshöhe hat nichts mit dem Baurecht zu tun.
Diese Höhe bezieht sich auf die Konstruktion, den technischen Einbau des Fensters. Diese Angabe ist eine Rohbauangabe für die Rohöffnung in der Wand, bevor das Fenster eingebaut wird. So wie auch alle anderen Fenstermaße in den Plänen.
Dieses lässt sich im eingebauten Zustand nicht mehr nachmessen. In die Rohöffnung kommt ein Rahmenträgerholz, auf das das Fenster gesetzt wird. Ist das Fenster zum öffnen, hat man ringsum dann noch den feststehenden Rahmen, der also fest mit der Wand bzw. dem Rahmenholz verbunden wird und den Öffnungsflügel, den man bewegen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten, sonst gern wieder melden.

Viele Grüße
Franca Wacker


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