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Kommentar zu Landesrechtliche Vorschriften – Teil 2 von Markus

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Auch wenn der Beitrag schon 5 Jahre alt ist, möchte ich hier doch aus gegebenem Anlass zwei Fragen stellen:

1.) Ich lese in Ihrem Beitrag Teil 1, dass in BaWü eine Brüstungshöhe von 80cm gefordert wird. Diese BRH wird gemessen von „OK Fertigfußboden bis OK feststehendem Fensterflügel“. MeckPom wird als Ausnahme genannt, in der die BRH wohl anders gemessen wird. Um ehrlich zu sein, weiß ich nicht einmal, was mit „feststehendem Fensterflügel“ gemeint ist.
–> wenn ich in Bayern baue, wie ist dann die BRH bei Schwörer definiert? Also wenn in den Plänen steht „BRH 1550“, von wo bis wo wird diese denn gemessen? Ich denke, von FFB (also inklusive endgültigem Fußbodenbelag wie Fliesen oder Laminat) aus – aber bis wohin? Eine Unterscheidung zwischen liegenden und „normalen“ Fenstern wird ja bestimmt nicht vorgenommen, oder?

2.) Wie sehen die Toleranzen bei Schwörer aus? Sind die irgendwo festgelegt? Ich wäre jetzt einfach davon ausgegangen, dass bei Angaben im Millimeter-Bereich keine allzu großen Toleranzen zu erwarten sind?


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